Besonderer Schutz für Melder
Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes zum 2. Juli 2023 stellt der Gesetzgeber Hinweisgeber (auch als Whistleblower bekannt) unter einen besonderen Schutz.
Als Hinweisgeber werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit relevante Missstände beziehungsweise Straftaten aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang aufdecken. Dazu gehören Verstöße gegen Strafvorschriften, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind (zum Beispiel Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mindestlohn), Verstöße gegen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Verbraucherschutz, Betreuungsvertragsgesetz, Regelungen der IT-Sicherheit und Datenschutz), Verstöße gegen Vergabevorschriften und Verstöße gegen steuerliches Recht.
Richtlinien Hinweisgeberschutzgesetz
Fragen und Antworten
Mit der Hintbox (nachfolgender Link) bietet der Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.V. Personen, die sich im Zusammenhang mit dem Wirken des Caritasverbandes für den Rheinisch-Bergischen Kreis und seiner Mitarbeitenden als Hinweisgeber unter den gesetzlichen Schutz stellen möchten, ein gesichertes Meldeverfahren:
Meldekanal Hintbox
Meldestellenbeauftragte:
Gabriele Broich und Christoph Pütz
Hinweisgeber/-innen können auch die externe Meldestelle nutzen, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wurde.